LGBl.Nr. 48/2012
LGBl.Nr. 48/2012
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lauterach (LGBl.Nr. 48/2012)
Beachte für folgende Bestimmung
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lauterach
StF: LGBl.Nr. 48/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996 , in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
Ratifikationstext
Im Bereich der Liegenschaft GST-NR 3210/3, GB Lauterach, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 872,90 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 203,55 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.