Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 66/2020

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 66/2020

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems (LGBl.Nr. 66/2020)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems
StF: LGBl.Nr. 66/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996 , in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 , Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:
Im Bereich des Grundstücks GST-NR 2386/1, GB Hohenems, und der Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2380, 2381, 2382, 2383 und 2384, GB Hohenems, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 2.500 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 1.200 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
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