Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 72/2009

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 72/2009

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch (LGBl.Nr. 72/2009)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch
StF: LGBl.Nr. 72/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996 , in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:

§ 1

(1) Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 2402/33, 2402/34 und 2402/35, GB Altenstadt, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) von 2.400 m², hievon höchstens 1.250 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
(2) Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt: Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.

§ 2

Die Verordnung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren, LGBl.Nr. 50/2006 , in der Fassung LGBl.Nr. 10/2008 , Nr. 57/2008, Nr. 62/2008 und Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert: a) im § 1 entfällt die lit. g; die bisherigen lit. h bis l werden als lit. g bis k bezeichnet; b) im § 2 wird der Ausdruck „§ 1 lit. a, d, g und l“ durch den Ausdruck „§ 1 lit. a, d und k“ ersetzt.
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