LGBl.Nr. 18/2010
LGBl.Nr. 18/2010
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Wolfurt (LGBl.Nr. 18/2010)
Beachte für folgende Bestimmung
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Amt der Marktgemeinde Wolfurt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Wolfurt
StF: LGBl.Nr. 18/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996 , in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
Ratifikationstext
Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Wolfurt wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese