Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 18/2010

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 18/2010

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Wolfurt (LGBl.Nr. 18/2010)

Beachte für folgende Bestimmung

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Amt der Marktgemeinde Wolfurt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Wolfurt
StF: LGBl.Nr. 18/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996 , in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:

Ratifikationstext

Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Wolfurt wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese
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