Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 48/2002

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 48/2002

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Rankweil (LGBl.Nr. 48/2002)

Beachte für folgende Bestimmung

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie im Marktgemeindeamt Rankweil während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Rankweil
StF: LGBl.Nr. 48/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996 , in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 , wird verordnet:

Ratifikationstext

Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Rankweil wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht