LGBl.Nr. 48/2002
LGBl.Nr. 48/2002
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Rankweil (LGBl.Nr. 48/2002)
Beachte für folgende Bestimmung
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie im Marktgemeindeamt Rankweil während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Rankweil
StF: LGBl.Nr. 48/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996 , in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 , wird verordnet:
Ratifikationstext
Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Rankweil wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese