Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 44/2002

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 44/2002

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Hohenems (LGBl.Nr. 44/2002)

Beachte für folgende Bestimmung

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn sowie im Amt der Stadt Hohenems zur allgemeinen Einsicht auf.

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Hohenems
StF: LGBl.Nr. 44/2002

Änderung

LGBl.Nr. 37/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996 , in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 , wird verordnet:
Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Hohenems wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese
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