LGBl.Nr. 44/2002
LGBl.Nr. 44/2002
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Hohenems (LGBl.Nr. 44/2002)
Beachte für folgende Bestimmung
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn sowie im Amt der Stadt Hohenems zur allgemeinen Einsicht auf.
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Hohenems
StF: LGBl.Nr. 44/2002
Änderung
LGBl.Nr. 37/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996 , in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 , wird verordnet:
Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Hohenems wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese