Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 76/2019

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 76/2019

Verordnung der Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ an die Gemeinde Egg (LGBl.Nr. 76/2019)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ an die Gemeinde Egg
StF: LGBl.Nr. 76/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 40/1985 , wird verordnet:

§ 1

Der Gemeinde Egg wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
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