LGBl.Nr. 76/2019
LGBl.Nr. 76/2019
Verordnung der Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ an die Gemeinde Egg (LGBl.Nr. 76/2019)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ an die Gemeinde Egg
StF: LGBl.Nr. 76/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 40/1985 , wird verordnet:
§ 1
Der Gemeinde Egg wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft.