Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 29/2014

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 29/2014

Verordnung der Landesregierung über die Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung (LGBl.Nr. 29/2014)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung
StF: LGBl.Nr. 29/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5, 11 und 21 Abs. 1 lit. d des Bestattungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/1969, in der Fassung LGBl.Nr. 43/2009 und Nr. 47/2013, wird verordnet:

§ 1 Todfallsanzeige

Die Todfallsanzeige gemäß § 5 des Bestattungsgesetzes ist nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.

§ 2 Durchführung der Totenbeschau

(1) Die Totenbeschau hat an der entkleideten Leiche zu erfolgen. Hievon kann abgesehen werden, wenn keinerlei Zweifel am Eintritt des Todes und an der Todesursache bestehen.
(2) Die Feststellung des Todes ist nach Durchführung einer Untersuchung an Hand der dabei festgestellten Merkmale, die nach den gesicherten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft für den Eintritt des Todes kennzeichnend sind, zu treffen.
(3) Als Merkmale im Sinne des Abs. 2 gelten insbesondere: a) das Auftreten von Leichenflecken; b) die Totenstarre; c) Fäulnis; d) Verletzungen, die mit dem Leben nicht vertretbar sind (z.B. Abtrennen des Kopfes).

§ 3 Todesbescheinigung

Die Todesbescheinigung gemäß § 6 Abs. 3 lit. b und 4 des Bestattungsgesetzes kann formfrei erfolgen.

§ 4 Totenbeschauschein und Behandlungsbericht

(1) Der Totenbeschauschein (§ 10 Abs. 1 Bestattungsgesetz) ist nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
(2) Der Behandlungsbericht (§ 8 Bestattungsgesetz) kann formfrei erfolgen.

§ 5 Leichenpass

Der Leichenpass (§ 20 Bestattungsgesetz) ist nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Totenbeschau und die Überführung von Leichen, LGBl.Nr. 59/1969, außer Kraft. Anlage 1 (zu § 1) Todfallsanzeige Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 Anlage 2 (zu § 4) Totenbeschauschein Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 Anlage 3 (zu § 5) Leichenpass Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 3
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