LGBl.Nr. 7/2000
LGBl.Nr. 7/2000
Verordnung der Landesregierung über die Reinigungsfrist für bestimmte Gasfeuerungsanlagen (LGBl.Nr. 7/2000)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Reinigungsfrist für bestimmte Gasfeuerungsanlagen
StF: LGBl.Nr. 7/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 4 der Feuerpolizeiordnung, LGBl.Nr. 16/1949, in der Fassung LGBl.Nr. 34/1999 , wird verordnet:
Ratifikationstext
Gasfeuerungsanlagen, bei denen die Verbrennungsluft aus dem Freien zugeführt wird (raumluftunabhängige Gasfeuerungsanlagen), sind mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und nötigenfalls zu reinigen.