LGBl.Nr. 5/2013
LGBl.Nr. 5/2013
Verordnung der Landesregierung über die Hausordnung für das Polizeianhaltezentrum in Bludenz (LGBl.Nr. 5/2013)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Hausordnung für das Polizeianhaltezentrum in Bludenz
StF.: LGBl.Nr. 5/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 53c Abs. 6 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 , in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2008 und Nr. 50/2012, wird verordnet:
§ 1
Für den Vollzug von Verwaltungsstrafhaft in den den Bezirkshauptmannschaften zur Verfügung stehenden Hafträumen im Polizeianhaltezentrum Bludenz gilt sinngemäß die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
§ 2
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Hausordnung für den Verwaltungsarrest Bludenz, LGBl.Nr. 23/2000 , außer Kraft.