LGBl.Nr. 100/1997
LGBl.Nr. 100/1997
Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesangestellten in handwerklicher Verwendung (LGBl.Nr. 100/1997)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesangestellten in handwerklicher Verwendung
StF: LGBl.Nr. 100/1997
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 56 Abs. 4 in Verbindung mit § 120 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 1/1988 , in der Fassung LGBl. Nr. 49/1995 , wird verordnet:
§ 1
Den Landesangestellten in handwerklicher Verwendung ist zum Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eine besondere Zulage im Ausmaß von 0,3 v.H. zu gewähren.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.