Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 101/1997

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 101/1997

Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung (LGBl.Nr. 101/1997)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung
StF: LGBl.Nr. 101/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 58 Abs. 4 in Verbindung mit § 123 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 49/1988 , in der Fassung LGBl.Nr. 50/1995 , wird verordnet:

§ 1

Den Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung ist zum Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eine besondere Zulage im Ausmaß von 0,3 v.H. zu gewähren.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.
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