Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 40/2020

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 40/2020

Verordnung der Landesregierung über die Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens für Pistenwächter (LGBl.Nr. 40/2020)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens für Pistenwächter
StF: LGBl.Nr. 40/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Sportgesetzes, LGBl.Nr. 15/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 17/1995 und 54/2019 , wird verordnet:

§ 1 Dienstausweis und Dienstabzeichen für Pistenwächter

(1) Der Dienstausweis für Pistenwächter ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 85,60 × 53,98 × 0,76 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Der Dienstausweis gilt auch als Dienstabzeichen.

§ 2 Anbringen

Der Pistenwächter hat den Dienstausweis bzw. das Dienstabzeichen in Ausübung seines Berufes gut sichtbar (mit dem Lichtbild nach außen) auf seiner Kleidung im Brust- oder Oberarmbereich anzubringen.

§ 3 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens für Pistenwächter, LGBl.Nr. 57/1995 , außer Kraft.
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