Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 1/2014

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 1/2014

Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen zum Schutz vor Hochwasser im Rheintal (LGBl.Nr. 1/2014)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen zum Schutz vor Hochwasser im Rheintal
StF: LGBl.Nr. 1/2014 (RL 2007/60/EG vom 23. Oktober 2007, ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27–34 [CELEX-Nr. 32007L0060 ])

Änderung

LGBl.Nr. 37/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996 , wird verordnet:

§ 1 Ziele

Als Raumplanungsziele werden im Hinblick auf die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen (§ 2 Abs. 2 lit. a RPG) für die Talsohle des Rheintals festgelegt: a) Schutz des Siedlungsraumes bei Hochwasserereignissen, insbesondere von Personen und Sachwerten, b) Erhaltung und Sicherung von Flächen für den Hochwasserabfluss oder -rückhalt sowie c) Sicherung von Flächen für zukünftige schutzwasserbauliche Maßnahmen. Beachte für folgende Bestimmung *) Der Plan liegt beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, den Bezirkshauptmannschaften Bregenz, Dornbirn und Feldkirch, den Ämtern der Städte Bregenz, Dornbirn, Feldkirch und Hohenems sowie bei den Gemeindeämtern Altach, Fußach, Gaißau, Göfis, Götzis, Hard, Höchst, Kennelbach, Koblach, Lauterach, Lustenau, Mäder, Meiningen, Rankweil, Röthis, Schwarzach, Weiler und Wolfurt zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden auf.

§ 2 Maßnahmen

(1) Im Flächenwidmungsplan müssen die im Plan des Amtes der Landesregierung vom 10.12.2013, Zl. VIIa-420.41, in blauer Farbe ausgewiesenen Gebiete*) als Freifläche-Freihaltegebiet (§ 18 Abs. 5 RPG) gewidmet werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Flächen, die in einem räumlichen Naheverhältnis zu bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen stehen, als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet (§ 18 Abs. 3 RPG) gewidmet werden, soweit dies für die Fortführung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit bodenabhängiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im Sinne des § 18 Abs. 3 RPG notwendig ist.
(3) Abweichend von Abs. 1 können Flächen als Freifläche-Sondergebiet (§ 18 Abs. 4 RPG), Verkehrsfläche (§ 19 RPG) oder Vorbehaltsfläche (§ 20 Abs. 1 RPG) gewidmet werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits als solche gewidmet sind.
(4) Abweichend von Abs. 1 können Flächen als Freifläche-Sondergebiet (§ 18 Abs. 4 RPG) gewidmet werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele nach § 1 erforderlich ist.
(5) Diese Verordnung steht dem Bau öffentlicher Straßen einschließlich der Gebäude, die in einem unmittelbaren technischen Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb der Straße stehen, nicht entgegen. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage zu LGBl.Nr. 37/2019 Anlage - Erläuterungen zu LGBl.Nr. 37/2019
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