Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 31/2010

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 31/2010

Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Mustern für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer (LGBl.Nr. 31/2010)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Mustern für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer
StF: LGBl.Nr. 31/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 71 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl.Nr. 59/1995 , in der Fassung LGBl.Nr. 44/2009 , wird verordnet:

§ 1 Allgemeines

Für die Durchführung der Wahlen in die Landwirtschaftskammer sind die in den §§ 2 bis 5 festgelegten Muster als Vorlagen zu verwenden.

§ 2 Wählerverzeichnis

(1) Das Wählerverzeichnis für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte (§ 41 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) ist nach dem in Anlage 1 dargestellten Muster anzulegen.
(2) Das Wählerverzeichnis für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 41 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) ist nach dem in Anlage 2 dargestellten Muster anzulegen.

§ 3 Unterstützungserklärungen

(1) Für die Unterstützungserklärungen (§ 46 Abs. 4 des Landwirtschaftskammergesetzes) von wahlberechtigten natürlichen Personen für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte ist das in Anlage 3 dargestellte Muster zu verwenden.
(2) Für die Unterstützungserklärungen (§ 46 Abs. 4 des Landwirtschaftskammergesetzes) von wahlberechtigten juristischen Personen oder rechtsfähigen Personenmehrheiten für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte ist das in Anlage 4 dargestellte Muster zu verwenden.
(3) Für die Unterstützungserklärungen (§ 46 Abs. 4 des Landwirtschaftskammergesetzes) von wahlberechtigten Personen für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer ist das in Anlage 5 dargestellte Muster zu verwenden.

§ 4 Briefwahlkarte

(1) Die Briefwahlkarten für wahlberechtigte natürliche Personen für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte (§ 54 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) sind als verschließbare Briefumschläge nach dem in Anlage 6 dargestellten Muster herzustellen.
(2) Die Briefwahlkarten für wahlberechtigte juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte (§ 54 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) sind als verschließbare Briefumschläge nach dem in Anlage 7 dargestellten Muster herzustellen.
(3) Die Briefwahlkarten für wahlberechtigte Personen für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 54 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) sind als verschließbare Briefumschläge nach dem in Anlage 8 dargestellten Muster herzustellen.
(4) Die Briefwahlkarten gemäß Abs. 1 bis 3 sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung auszustellen. Dabei genügt anstelle der Unterschrift des Vorsitzenden der Wahlkommission die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung ist nicht erforderlich.

§ 5 Amtlicher Stimmzettel

(1) Die amtlichen Stimmzettel für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte (§ 55 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) sind nach dem in Anlage 9 dargestellten Muster herzustellen.
(2) Die amtlichen Stimmzettel für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 55 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) sind nach dem in Anlage 10 dargestellten Muster herzustellen.

§ 6 Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landwirtschaftskammer-Wahl- und Befragungsordnung – LWK-WBO, LGBl.Nr. 60/1995 , in der Fassung LGBl.Nr. 60/2001 und Nr. 43/2005, außer Kraft. Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) Wählerverzeichnis für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 Anlage 2 (zu §2 Abs. 2) Wählerverzeichnis für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 Anlage 3 (zu §3 Abs. 1) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 3 Anlage 4 (zu § 3 Abs. 2) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 4 Anlage 5 (zu § 3 Abs. 3) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 5 Anlage 6 (zu § 4 Abs. 1) Wahlen in die Landwirtschaftskammer Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 6 Anlage 7 (zu § 4 Abs. 2) Wahlen in die Landwirtschaftskammer Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 7 Anlage 8 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 8 Anlage 9 (zu § 5 Abs. 1) Amtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 9 Anlage 10 (zu § 5 Abs. 2) Amtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 10
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