LGBl.Nr. 40/1999
LGBl.Nr. 40/1999
Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des Bizauer Baches (LGBl.Nr. 40/1999)
Beachte für folgende Bestimmung
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Gemeindeamt Bizau während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des Bizauer Baches
StF: LGBl.Nr. 40/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997 , wird verordnet:
Im Gemeindegebiet von Bizau wird der Uferschutzbereich des Bizauer Baches in den folgenden Abschnitten jeweils auf 3 m ab der wasserseitigen Böschungsoberkante eingeschränkt:
Die Grenzpunkte der betroffenen Gewässerstrecke sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 25.5.1999, Zl. IVe-144.03*), dargestellt.