Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 9/2007

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 9/2007

Verordnung der Landesregierung über die Ausnahme bestimmter Bereiche der Dornbirnerach vom Uferschutz (LGBl.Nr. 9/2007)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Ausnahme bestimmter Bereiche der Dornbirnerach vom Uferschutz
StF: LGBl.Nr. 9/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997 , wird verordnet:

§ 1

Im Gemeindegebiet von Dornbirn werden das an das Hochwasserabflussgebiet anschließende rechte Ufer vom südwestlichen Eckpunkt des GST-NR 16828/1 bis zum nordwestlichen Eckpunkt des GST-NR 1180/2 und linke Ufer der Dornbirnerach vom südöstlichen Eckpunkt des GST-NR 19640/1 bis zum nordöstlichen Eckpunkt des GST-NR 1181/1 von der Geltung des § 24 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung ausgenommen. Beachte für folgende Bestimmung *) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie im Amt der Stadt Dornbirn während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2

Die Grenzen der betroffenen Uferbereiche sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 19. September 2006, Zl. IVe-144.03*), im Maßstab 1:8000 dargestellt.

§ 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Ausnahme bestimmter Strecken der Dornbirnerach vom Uferschutz, LGBl.Nr. 8/1974, außer Kraft.
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