Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 31/2017

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 31/2017

Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung von Dokumenten zum Nachweis des Alters (LGBl.Nr. 31/2017)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung von Dokumenten zum Nachweis des Alters
StF: LGBl.Nr. 31/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Kinder- und Jugendgesetzes, LGBl.Nr. 16/1999 , in der Fassung LGBl.Nr. 26/2017 , wird verordnet:

§ 1 Jugendkarte des Landes Vorarlberg

(1) Die Jugendkarte des Landes Vorarlberg („aha card“) ist in Form der physischen und digitalen Karte zum Nachweis des Alters im Sinne des § 10 Abs. 1 des Kinder- und Jugendgesetzes geeignet und gilt als spezielle Jugendkarte im Sinne gewerberechtlicher Vorschriften.
(2) Die Jugendkarte im Sinne des Abs. 1 wird vom Verein aha – Jugendinformationszentrum Vorarlberg im Auftrag der Vorarlberger Landesregierung ausgegeben und weist jedenfalls folgende Merkmale auf: a) den Vor- und Nachnamen, b) das Geburtsdatum, c) ein Lichtbild.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
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