Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 42/2003

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 42/2003

Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung als Bergführeranwärter (LGBl.Nr. 42/2003)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung als Bergführeranwärter
StF: LGBl.Nr. 42/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 54/2002 , wird verordnet:

§ 1 Anerkennung von Ausbildungen

Voraussetzung für die Anerkennung einer Person als Bergführeranwärter ist der erfolgreiche Besuch der Theorie-, Lawinen-, Fels- und Eisausbildung im Lehrgang für Berg- und Schiführer an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern. Personen mit abgeschlossener Schiführerausbildung nach dem Schischulgesetz haben nur den erfolgreichen Besuch der Theorie-, Fels- und Eisausbildung nachzuweisen.

§ 2 Ausbildungsnachweis

Der erfolgreiche Besuch der in § 1 angeführten Ausbildungsteile ist durch Bestätigungen des Bergführerverbandes oder einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern nachzuweisen.

§ 3 Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung als Bergführeranwärter, LGBl.Nr. 23/1983, außer Kraft.
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