Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 19/2010

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 19/2010

Verordnung der Landesregierung über den Schutz und die Erhaltung der "Bludescher Magerwiesen" (LGBl.Nr. 19/2010)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über den Schutz und die Erhaltung der "Bludescher Magerwiesen"
StF: LGBl.Nr. 19/2010

Änderung

LGBl.Nr. 25/2015
LGBl.Nr. 28/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 25 Abs. 3, 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997 , wird verordnet:

§ 1*) Geschützte Flächen

Die in der Anlage grün ausgewiesenen Flächen in der Gemeinde Bludesch sind nach dieser Verordnung als Magerwiesen zu schützen. *) Fassung LGBl.Nr. 25/2015

§ 2*) Schutzbestimmungen

(1) Auf den geschützten Flächen dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung zu beeinträchtigen. Danach ist es verboten, a) Anlagen, ausgenommen ortsübliche Einzäunungen zu errichten oder zu ändern, b) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern, c) Maßnahmen durchzuführen, welche die Bodenbeschaffenheit, den Wasserhaushalt oder die Wassergüte beeinflussen können, d) Aufforstungen durchzuführen, e) einzelstehende Bäume oder Baumgruppen zu beseitigen.
(2) Vom Abs. 1 bleiben Einwirkungen unberührt, die notwendigerweise verbunden sind mit a) der landwirtschaftlichen Nutzung und Pflege nach Maßgabe des Abs. 3, b) der widmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen.
(3) Die geschützten Flächen sind in herkömmlicher Weise als Magerwiesen zu pflegen und zu nutzen. Sie dürfen nicht umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich in der Zeit vom 1. Juli bis zum 15. März gemäht werden, ausgenommen, es handelt sich um Pflegemaßnahmen im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, die im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz durchgeführt werden. Wird eine Grundfläche, die im vergangenen Jahr nicht gemäht worden ist, trotz Aufforderung nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde auf eigene Rechnung und Gefahr die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt. *) Fassung LGBl.Nr. 25/2015

§ 3 Ausnahmebewilligung

(1) Von den Schutzbestimmungen des § 2 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen der Natur oder der Landschaft, vor allem in Bezug auf den Zweck der Schutzmaßnahme, nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen der Natur und der Landschaft durch das Vorhaben nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

§ 4*) Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am 31. Mai 2029 außer Kraft. *) Fassung LGBl.Nr. 25/2015 , 28/2025 Anlage *) (zu § 1) Bludescher Magerwiesen *) Fassung LGBl.Nr. 25/2015 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage
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