Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 19/1978

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 19/1978

Verordnung der Landesregierung über den Schutz des Gebietes Schurreloch in Hittisau (LGBl.Nr. 19/1978)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über den Schutz des Gebietes Schurreloch in Hittisau
StF: LGBl.Nr. 19/1978

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5 und 14 des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969, wird verordnet:

§ 1

Das Gebiet Schurreloch in Hittisau wird zum geschützten Landschaftsteil erklärt.

§ 2

Die Grenze des im § 1 genannten geschützten Landschaftsteiles ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Hittisau zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten im Maßstab 1:5000 dargestellt.

§ 3

Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Insbesondere ist es verboten, a) Bauwerke zu errichten, b) Bodenabbau, insbesondere Torfabbau, zu betreiben, c) Ablagerungen vorzunehmen, d) Wege zu bauen, e) Zelt- und Lagerplätze einzurichten oder Wohnwagen aufzustellen, f) das Moor durch Eingriffe wie Düngungen oder Entwässerungen in seiner derzeitigen Ausprägung zu verändern, g) einzelstehende Bäume, Baumgruppen, Hecken oder Gebüsch zu beseitigen, h) sonstige Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen, i) Aufforstungen oder sonstige Pflanzungen vorzunehmen.

§ 4

(1) Die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß bleibt von den Vorschriften des § 3 unberührt.
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn hiedurch Natur- und Landschaftsschutzinteressen nicht beeinträchtigt werden oder wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist.
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