LGBl.Nr. 17/1958
LGBl.Nr. 17/1958
Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet um den Körbersee (LGBl.Nr. 17/1958)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet um den Körbersee
StF: LGBl.Nr. 17/1958
Änderung
LGBl.Nr. 49/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 und 19 des Naturschutzgesetzes, GBl.f.d.L.Ö.Nr. 245/1939, wird verordnet:
§ 1*)
(1) Der Schutzbereich umfasst das durch besondere Verbotstafeln gekennzeichnete und aus nachstehenden Grundparzellen der KG. Schröcken bestehende Gebiet um den Körbersee: GST-NRN 265, 266/1, 266/2, 266/3, 266/4, 266/5, 267, 268, 269, 272, 273, 274, 276/1, 277, 279, 280, 326, 329, 330, 331, 332, 333, 334, 335, 337, 338, 339, 343, 345, 346 und 347.
(2) Schutzzweck der Verordnung ist es, im touristisch und durch Naherholung stark genutzten Schutzgebiet die alpine Gebirgspflanzenwelt vor direkten Zugriffen zu bewahren. *) Fassung LGBl.Nr. 49/2009
§ 2*)
In dem im § 1 Abs. 1 umschriebenen Gebiet der Gemeinde Schröcken (Schutzbereich) ist es verboten, Alpenpflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen sowie Fremddünger oder Pestizide einzusetzen. *) Fassung LGBl.Nr. 49/2009
§ 3*)
Von den Verboten des § 2 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn dadurch der Schutzzweck des § 1 Abs. 2 nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt wird und andere öffentliche Interessen überwiegen. *) Fassung LGBl.Nr. 49/2009
§ 4*)
Die land-, forst- und jagdwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß wird durch diese Verordnung nicht berührt. *) Fassung LGBl.Nr. 49/2009