Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 11/1964

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 11/1964

Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet des Hochifen und der Gottesackerwände (LGBl.Nr. 11/1964)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet des Hochifen und der Gottesackerwände
StF: LGBl.Nr. 11/1964

Änderung

LGBl.Nr. 48/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5 und 19 des Naturschutzgesetzes, GBl.f.d.L.Ö.Nr. 245/1939, wird verordnet:

§ 1*)

(1) Der Schutzbereich umfasst das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 26.03.2009, Zl IVe- 132.122)**) ausgewiesene Gebiet des Hochifen und der Gottesackerwände innerhalb der Grenzen Hochifen – Fellinger Köpfle – Hehlekopf – Gerachsattel – Hochgerach – Diedamskopf – Kreuzmandl – Gründhorn – Schwarzwasserhütte – Alpe Melköde – Schwarzwasser Gletschermühlen – Ifenalpe – Schwarzwasser-Naturbrücke – Platten-Alpe – Außerschwende – Außerwaldalpe – Staatsgrenze gegen Bayern bis zum Hochifen.
(2) Schutzzweck der Verordnung ist es, im touristisch und durch Naherholung stark genutzten Schutzgebiet die alpine Gebirgspflanzenwelt vor direkten Zugriffen zu bewahren. *) Fassung LGBl.Nr. 48/2009

§ 2*)

In dem im § 1 Abs. 1 umschriebenen Gebiet der Gemeinden Bezau, Egg und Mittelberg (Schutzbereich) ist es verboten, Alpenpflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen sowie Fremddünger oder Pestizide einzusetzen. *) Fassung LGBl.Nr. 48/2009

§ 3*)

Von den Verboten des § 2 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn dadurch der Schutzzweck des § 1 Abs. 2 nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt wird und andere öffentliche Interessen überwiegen. *) Fassung LGBl.Nr. 48/2009

§ 4*)

Die land-, forst- und jagdwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß wird durch diese Verordnung nicht berührt. *) Fassung LGBl.Nr. 48/2009
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