Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 20/1973

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 20/1973

Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Rossbad in Krumbach (LGBl.Nr. 20/1973)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Rossbad in Krumbach
StF: LGBl.Nr. 20/1973

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 11 des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969, wird verordnet:

§ 1

Das im § 2 näher umschriebene Gebiet Rossbad in Krumbach ist in das Naturschutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.

§ 2

Die Grenze des Naturschutzgebietes bilden im Norden die Weißach, im Westen und Süden die Grenze zwischen den Gemeinden Krumbach und Langenegg sowie der Badgraben und im Osten die Ostgrenzen der Gpn. Nr. 714, 716, 868, 833, 876, 875, 921, 902, 918, 938, 929 und 926 der KG. Krumbach.

§ 3

Im geschützten Gebiet ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten und den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Insbesondere ist es verboten, a) Pflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen, b) Bauwerke aller Art zu errichten oder zu ändern, c) Meliorationen durchzuführen, Torf zu stechen, Abfall und sonstige Materialien abzulagern, einzelstehende Bäume, Baumgruppen, Hecken und Gebüsch zu beseitigen, d) Zelt- und Lagerplätze einzurichten, Wohnwagen aufzustellen, akustisch oder optisch störende Geräte in Betrieb zu nehmen.

§ 4

(1) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften des § 3 unberührt.
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Land- und Forstwirtschaft oder des Wasserbaues geboten ist.
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