LGBl.Nr. 28/1974
LGBl.Nr. 28/1974
Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Hirschberg in Langen bei Bregenz (LGBl.Nr. 28/1974)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Hirschberg in Langen bei Bregenz
StF: LGBl.Nr. 28/1974
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969, wird verordnet:
§ 1
Das im § 2 näher umschriebene Gebiet Hirschberg in Langen bei Bregenz ist in das Naturschutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.
§ 2
Die Begrenzung des im § 1 genannten Naturschutzgebietes ist den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten zu entnehmen.
§ 3
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere: a) die Errichtung oder Änderung von Bauwerken; b) die Errichtung oder der Betrieb von Bodenabbauanlagen; c) die Beseitigung von einzelstehenden Bäumen, Baumgruppen, Hecken und Gebüsch; d) die Anlage von Materialdeponien.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist es verboten: a) Pflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden und abzureißen; b) Zelt- und Lagerplätze einzurichten und Wohnwagen aufzustellen; c) land- und forstwirtschaftliche Wege außer zu Bewirtschaftungszwecken mit Kraftfahrzeugen zu befahren.
(3) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 unberührt.
§ 4
In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Land- und Forstwirtschaft oder des Wasserbaues geboten ist.