LGBl.Nr. 27/1974
LGBl.Nr. 27/1974
Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Fohramoos in Dornbirn und Schwarzenberg (LGBl.Nr. 27/1974)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Fohramoos in Dornbirn und Schwarzenberg
StF: LGBl.Nr. 27/1974
Änderung
LGBl.Nr. 60/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969, wird verordnet:
§ 1
Das im § 2 näher umschriebene Gebiet Fohramoos in Dornbirn und Schwarzenberg ist in das Naturschutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.
§ 2
Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten dargestellt.
§ 3
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere: a) die Errichtung oder Änderung von Bauwerken; b) der Torfabbau; c) die Beseitigung von einzelstehenden Bäumen, von Baumgruppen, Hecken und Gebüsch; d) Aufforstungen oder Pflanzungen aller Art; e) die Ablagerung von Materialien; f) Meliorationen und Düngungen.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist es verboten: a) Pflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen; b) Zelt- und Lagerplätze einzurichten oder Wohnwagen aufzustellen; c) akustisch störende Geräte in Betrieb zu nehmen; d) unnotwendigen Lärm zu erzeugen.
(3) Im Übrigen bleiben die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 unberührt.
§ 4*)
Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben die Natur oder Landschaft nicht beeinträchtigt oder nur vorübergehend beeinträchtigt und die Vorteile für das Gemeinwohl überwiegen. *) Fassung LGBl.Nr. 60/2000