Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 55/1998

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 55/1998

Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung von Nelkenwicklern (LGBl.Nr. 55/1998)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung von Nelkenwicklern
StF: LGBl.Nr. 55/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9a des Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 32/1949, in der Fassung LGBl.Nr. 24/1998 , wird verordnet:

§ 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die zur Bekämpfung und Verhinderung der Ausbreitung von Nelkenwicklern gebotenen Maßnahmen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Nelkenwickler im Sinne dieser Verordnung sind der Mittelmeernelkenwickler (Cacoecimorpha pronubana Hb.) und der Südafrikanische Nelkenwickler (Epichoristodes acerbella [Walk.] Diak.).

§ 3 Anzeigepflicht

Wer immer an irgend einem Ort des Landes Nelkenwickler feststellt oder Anzeichen wahrnimmt, die mit Grund auf das Vorhandensein von Nelkenwicklern schließen lassen, hat dies dem für diesen Ort zuständigen Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen. Hierüber ist die Bezirkshauptmannschaft unverzüglich zu informieren.

§ 4 Schutzmaßnahmen

(1) Nelken dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht von Nelkenwicklern befallen sind.
(2) Von Nelkenwicklern befallene Kulturen sind so zu behandeln, dass die von ihnen stammenden und in Verkehr zu bringenden Nelken keinen Befall aufweisen.

§ 5 Ausnahmen

Abweichend von § 4 dürfen Schnittblumen von Nelken mit geringfügigem Befall von Nelkenwicklern in der Zeit vom 16. Oktober bis zum 30. April in Verkehr gebracht werden, wenn durch ausreichende Kontrollen sichergestellt wird, dass diese Ausnahme die Bekämpfung der Nelkenwickler nicht beeinträchtigt und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen mit sich bringt.

§ 6 Züchtungs-, Haltungs- und Manipulationsverbot

(1) Das Züchten, Halten und die Arbeit mit Nelkenwicklern sind verboten.
(2) Die Landesregierung kann für wissenschaftliche Zwecke, Testverfahren oder Züchtungsvorhaben Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn hiedurch die Bekämpfung von Nelkenwicklern nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus besteht.

§ 7 Behörde

Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bezirkshauptmannschaft, falls nicht ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklärt wurde.
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