Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 23/2013

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 23/2013

Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand (LGBl.Nr. 23/2013)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand
StF: LGBl.Nr. 23/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 6 Abs. 2 und 3 und 8 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 58/2007 , in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012 , wird verordnet:

§ 1 Schutzmaßnahmen

Das Auspflanzen und Verbringen von Crataegus (Weiß- und Rotdorn) und Cotoneaster (Zwergmispel) ist verboten.

§ 2 Aufgaben der Gemeinde

(1) Die Gemeinde hat im Hinblick auf die Pflanzenkrankheit Feuerbrand darüber zu wachen, dass die in den §§ 3 und 7 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes bezeichneten Personen den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten rechtzeitig und vollständig nachkommen. Sie hat Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel bei Vorliegen von Verdachtsmomenten auf das Auftreten der Pflanzenkrankheit Feuerbrand zu untersuchen.
(2) Die Gemeinde hat Anzeigen über das Auftreten der Pflanzenkrankheit Feuerbrand im Sinne des § 3 lit. b des Pflanzenschutzgesetzes entgegenzunehmen und unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Eine Untersuchung auf Richtigkeit ist auch durchzuführen, wenn aufgrund einer Überwachung nach Abs. 1 die Pflanzenkrankheit Feuerbrand vermutet wird.
(3) Die Gemeinde hat die Durchführung behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen (§§ 7 und 8 des Pflanzenschutzgesetzes) bei Bedarf zu unterstützen.
(4) Die Gemeinde hat zur Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 auf ihre Kosten geeignete Aufsichtsorgane (Feuerbrandbeauftragte) zu bestellen, sofern dies zur Beseitigung der durch die Pflanzenkrankheit Feuerbrand drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 3 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand, LGBl.Nr. 50/2001 , außer Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht