Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 96/2012

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 96/2012

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Beleihung von Versicherern zum Zweck der Zulassung (LGBl.Nr. 96/2012)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Beleihung von Versicherern zum Zweck der Zulassung
StF: LGBl.Nr. 96/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 40a Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 , wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Inneres verordnet:

§ 1

Als Behörden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 KFG 1967), auf Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, werden die Bezirkshauptmannschaften Braunau am Inn, Eferding, Freistadt, Gmunden, Grieskirchen, Kirchdorf an der Krems, Linz-Land, Perg, Ried im Innkreis, Rohrbach, Schärding, Steyr-Land, Urfahr-Umgebung, Vöcklabruck und Wels-Land sowie die Landespolizeidirektion Oberösterreich für das Gebiet der Gemeinde Linz, Landespolizeidirektion Oberösterreich für das Gebiet der Gemeinde Steyr sowie die Landespolizeidirektion Oberösterreich für das Gebiet der Gemeinde Wels bestimmt.

§ 2

Die Zulassungsstellen müssen jedenfalls - Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr, - ausgenommen Feiertage, 24. Dezember und 31. Dezember, geöffnet sein.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Beleihung von Versicherern zum Zweck der Zulassung, LGBl. Nr. 99/2001 , außer Kraft.
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