Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 28/1986

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 28/1986

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. Juli 1986 (LGBl.Nr. 28/1986)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. Juli 1986
betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
StF: LGBl.Nr. 28/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983 , wird nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer verordnet:

§ 1

Vom 1. Mai bis 30. September wird im Ortsgebiet des Luftkurortes St. Wolfgang und der Fremdenverkehrsgemeinde Hallstatt die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zugelassen.

§ 2

Am Fronleichnamstag wird im Ortsgebiet der Fremdenverkehrsgemeinde Traunkirchen die Beschäftigung von Arbeitnehmern in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zugelassen.

§ 3

Anläßlich von Firmungen wird in den Firmungsorten mit Ausnahme der Städte Linz, Steyr und Wels die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zugelassen.

§ 4

(1) Die nach § 1, § 2 und § 3 zulässige Beschäftigung von Arbeitnehmern gilt nur für die mit dem Verkauf verbundenen Tätigkeiten in Verkaufsstellen für Reise- und Ausflugsbedarfsartikel, das sind Reiseproviant, Toiletteartikel, Fotoartikel sowie Audio- und Videokassetten, Sportartikel, Reise- und Ausflugsandenken, Devotionalien, Druckerzeugnisse sowie Schreibwaren, im Fall des § 3 auch für übliche Firmungsgeschenke.
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(3) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

§ 5

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 27 des Arbeitsruhegesetzes bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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