LGBl.Nr. 23/1998
LGBl.Nr. 23/1998
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Ausnahmen von der Anwendung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 (LGBl.Nr. 23/1998)
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Ausnahmen von der Anwendung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994
StF: LGBl.Nr. 23/1998
Änderung
LGBl.Nr. 64/2003
LGBl.Nr. 2/2014
LGBl.Nr. 29/2018
LGBl.Nr. 28/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 102/1994 , wird verordnet:
§ 1 Personengruppen und Verwendungsbereiche
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist der Abschnitt A des II. Hauptstückes des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 auf folgende Personengruppen und Verwendungsbereiche nicht anzuwenden: 1. Mitarbeiter in Büros von Mitgliedern der Landesregierung, Präsidenten des Landtages und Klubs der im Landtag vertretenen Parteien; 2. nichtrichterliche Bedienstete des Oö. Landesverwaltungsgerichts; 3. begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996 , sofern sie über den systemisierten Stand im Sinne des allgemeinen Teiles des Dienstpostenplanes eingestellt werden; 4. Beratungsärzte (z. B. für Mutterberatung, Schulgesundheitspflege) und Beratungskräfte (z. B. für Familien- und Sozialberatungsstellen, Haltungs- und Bewegungserziehung); 5. Religionslehrer; Vertragslehrer des Entlohnungsschemas IIL bis zu einem Beschäftigungsausmaß von 10 Wochenstunden und Erhöhung dieses Beschäftigungsausmaßes als Krankheitsvertretung oder Karenzvertretung jeweils für die Dauer von höchstens drei Monaten; 6. Ferialkräfte, Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre, Ausstellungskräfte und Tätigkeiten in freiwilligen sozialen Diensten; 7. Verwendungen im Bereich des unterstützenden Personals und Fachpersonals (insbesondere Reinigungs-, Hilfs-, Küchen-, Service-, Reparatur- und Erhaltungsbereiche) der Funktionslaufbahnen LD 25 bis einschließlich LD 19 bis maximal drei Monate; 8. Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation das für diesen Einsatz notwendige - insbesondere medizinische - Personal, befristet für die Dauer der Tätigkeit der Krisenstäbe. (Anm.: LGBl. Nr. 64/2003 , 2/2014 , 29/2018 , 28/2020 ) § 2 Personenbezogene Bezeichnungen Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.