Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 59/1986

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 59/1986

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Juli 1986, betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Güttenbach. (LGBl.Nr. 59/1986)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Juli 1986, betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Güttenbach.
StF: LGBl. Nr. 59/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Absatz 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:

§ 1

Der Gemeinde Güttenbach wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” verliehen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft.
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