LGBl.Nr. 36/2024
LGBl.Nr. 36/2024
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 11. Juni 2024 über die Verkaufstätigkeiten an Wochenenden (LGBl.Nr. 36/2024)
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 11. Juni 2024 über die Verkaufstätigkeiten an Wochenenden
StF: LGBl. Nr. 36/2024
Änderung
LGBl. Nr. 79/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003 , in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 62/2007 , wird verordnet:
§ 1
An Sonntagen dürfen Verkaufsstellen mit maximal 300 m 2 Verkaufsfläche in Gemeinden laut der Anlage zur Verordnung von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr offen gehalten werden.
§ 2
In den Verkaufsstellen dürfen Lebensmittel und Fleischprodukte, Erfrischungen sowie Bedarfsartikel des täglichen Lebens angeboten werden.
§ 3
Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit Verkaufstätigkeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ist nicht erlaubt.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Anlage Begleitende Dokumente Anlagen Anlage LGBl. Nr. 79/2024