LGBl.Nr. 78/2020
LGBl.Nr. 78/2020
Verordnung der Landesregierung vom 30. Juni 2020 über die Vergütung der Tätigkeit der Mitglieder der Prüfungskommission für die Facharbeiter- und Meisterprüfungen (LGBl.Nr. 78/2020)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung vom 30. Juni 2020 über die Vergütung der Tätigkeit der Mitglieder der Prüfungskommission für die Facharbeiter- und Meisterprüfungen
StF: LGBl. Nr. 78/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 21 Abs. 8 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32/2000 , zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019 , wird verordnet:
§ 1
Prüfungsvergütung
Die Mitglieder der Prüfungskommission für die Facharbeiter- und Meisterprüfungen erhalten für ihre Prüfungstätigkeit folgende Vergütung: a) Lehrer außerhalb der Lehrverpflichtung je angefangene Stunde 25,- Euro je angefangene Korrekturstunde 11,- Euro pro Hausarbeit 20,- Euro pro Lehrlingstagebuch 11,- Euro je angefangene Stunde Vorbereitungszeit bei praktischen Prüfungen 10,- Euro wobei maximal zwei Stunden Vorbereitungszeit in Rechnung gestellt werden dürfen; b) Meister je angefangene Stunde 25,- Euro; c) Personen, die eine inländische Universität, eine einschlägige höhere Land- und Forstwirtschaftliche Lehranstalt oder eine sonstige allgemeinbildende oder berufsbildende höhere Schule erfolgreich besucht haben, je angefangene Stunde 25,- Euro.
§ 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt § 3 der Verordnung über die Verwandtstellung von Lehrberufen, die Anrechnung von Lehrzeiten sowie über Prüfungsvergütungen und Prüfungsgebühren, LGBl. Nr. 69/2000 , zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 66/2013 , außer Kraft.