LGBl.Nr. 115/2018
LGBl.Nr. 115/2018
Tiroler Vergabegebührenverordnung (LGBl.Nr. 115/2018)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung vom 2. Oktober 2018 über die Festlegung der Gebühren für die Inanspruchnahme des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bei der Durchführung von Verfahren nach dem Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2018 (Tiroler Vergabegebührenverordnung)
StF: LGBl. Nr. 115/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 24 Abs. 2 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2018, LGBl. Nr. 94, wird verordnet:
§ 1
Gebühren für die Inanspruchnahme des Landesverwaltungsgerichtes Tirol
(1) Für Anträge nach den §§ 9 Abs. 1 und 18 Abs. 1 und 2 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2018 hat der Antragsteller bei der Einbringung des Antrages eine Gebühr zu entrichten: Direktvergaben 300,- Euro Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Bauaufträge 1.000,- Euro Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Liefer- und Dienstleistungsaufträge 700,- Euro Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung – Bauaufträge im Unterschwellenbereich 500,- Euro Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung – Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich 400,- Euro Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung – Bauaufträge im Unterschwellenbereich 900,- Euro Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung – Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich 500,- Euro Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich 6.000,- Euro Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich 3.000,- Euro Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich 3.000,- Euro Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich 1.000,- Euro Sonstige Bauaufträge im Oberschwellenbereich 6.000,- Euro Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich 2.000,- Euro
(2) Für Anträge nach § 15 Abs. 1 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2018 ist jeweils die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.
(3) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag nach § 9 Abs. 1 oder nach § 18 Abs. 1 und 2 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2018 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag nach § 9 Abs. 1 oder nach § 18 Abs. 1 oder 2 leg.cit. eine Gebühr in der Höhe von 80 v.H. der festgesetzten Gebühr zu entrichten. Die Gebührensätze sind auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.
(4) Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Gebühr nur einmal zu entrichten. Für einen Antrag, der sich lediglich auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert nach den §§ 12 und 185 des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 , und § 11 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 , nicht erreicht, ist nur die Gebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
(5) Wird ein Antrag zurückgezogen, so ist die Hälfte der dafür entrichteten Gebühr zurückzuerstatten.
§ 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängigen Verfahren gelten die bisherigen Gebührensätze.