Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 49/1986

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 49/1986

Verordnung des Landeshauptmannes über die Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden (LGBl.Nr. 49/1986)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes über die Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden
StF: LGBl.Nr. 49/1986

Änderung

LGBl.Nr. 136/2015
LGBl.Nr. 88/2024
LGBl.Nr. 78/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 60 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983 , wird verordnet:

§ 1*)

(1) Die Gemeinden, die in den Querspalten der Rubrik 1 der Anlage zusammengefasst sind, werden zu Standesamtsverbänden vereinigt. Sie bilden damit kraft Gesetzes auch Staatsbürgerschaftsverbände.
(2) Die Standesamtsverbände und Staatsbürgerschaftsverbände werden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände geführt. Sie führen die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinzufügung des Namens der Sitzgemeinde.
(3) Die Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände haben ihren Sitz in der in der Rubrik 2 der Anlage bestimmten Gemeinde. *) Fassung LGBl.Nr. 136/2015

§ 2*)

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Der § 1, in der Fassung LGBl.Nr. 136/2015 , tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(3) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden, LGBl.Nr. 88/2024 , tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(4) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden, LGBl.Nr. 78/2025 , tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. *) Fassung LGBl.Nr. 136/2015 , 88/2024 , 78/2025 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage
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