Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 129/1993

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 129/1993

Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für (LGBl.Nr. 129/1993)

Beachte für folgende Bestimmung

teilweise obsolet durch die B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 58/2011

Langtitel

Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für
pflegebedürftige Personen
StF: LGBl.Nr. 129/1993 (GP XXIV RV 193)

Änderung

LGBl.Nr. 102/1999 (DFB)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt - kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Ratifikationstext

Der o.ö. Landtag hat den Abschluß dieser Vereinbarung am 11. Dezember 1992 genehmigt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 14 Abs. 1 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Vorbehalt
des Landes Salzburg zur Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen
Auf Grund der Beschlüsse der Salzburger Landesregierung erkläre ich den Vorbehalt, daß Art. 10 der Vereinbarung landesgesetzliche Regelungen über Kostenersätze der Gemeinden zu dem auf das Land fallenden Aufwand nicht ausschließt.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht