LGBl.Nr. 129/1993
LGBl.Nr. 129/1993
Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für (LGBl.Nr. 129/1993)
Beachte für folgende Bestimmung
teilweise obsolet durch die B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 58/2011
Langtitel
Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für
pflegebedürftige Personen
StF: LGBl.Nr. 129/1993 (GP XXIV RV 193)
Änderung
LGBl.Nr. 102/1999 (DFB)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt - kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Ratifikationstext
Der o.ö. Landtag hat den Abschluß dieser Vereinbarung am 11. Dezember 1992 genehmigt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 14 Abs. 1 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Vorbehalt
des Landes Salzburg zur Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen
Auf Grund der Beschlüsse der Salzburger Landesregierung erkläre ich den Vorbehalt, daß Art. 10 der Vereinbarung landesgesetzliche Regelungen über Kostenersätze der Gemeinden zu dem auf das Land fallenden Aufwand nicht ausschließt.