Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 30/1978

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 30/1978

Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Steiermark über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im Lungau - Murau - Nockgebiet (LGBl. Nr. 30/1978)

Langtitel

Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Steiermark über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im Lungau - Murau - Nockgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 30/1978

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Tatsache, daß
Vereinbarung

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel IV mit 10. Juni 1978 in Kraft getreten.

Artikel I

Das Murau - Lungau - Nockgebiet umfaßt a) in Kärnten die Gemeinden Albeck, Bad Kleinkirchheim, Friesach, Gurk, Krems in Kärnten, Metnitz, Radenthein, Reichenau, Rennweg, Straßburg und Weitensfeld-Flattnitz; b) in Salzburg die Gemeinden des politischen Bezirkes Tamsweg; c) in Steiermark die Gemeinden des politischen Bezirkes Murau.

Artikel II

Im Interesse einer harmonischen und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung der Raumordnung im Lungau - Murau - Nockgebiet verpflichten sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen Information über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Landes haben können, und streben Einvernehmen an.

Artikel III

(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen gemäß Artikel II von den Vertragsparteien zum Zweck der Erstattung von Vorschlägen und Empfehlungen gemeinsam zu beraten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen an den gemeinsamen Vorschlägen und Empfehlungen (Abs. 1) zu orientieren.

Artikel IV

Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach Fertigung durch die Vertragsparteien in Kraft.

Artikel V

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf des Monats wirksam, an dem die Erklärung den anderen Vertragsparteien zugegangen ist.

Artikel VI

(1) Diese Vereinbarung steht dem Bund zum Beitritt offen.
(2) Der Beitritt ist den Vertragsländern gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird zwei Monate nach Abgabe der Erklärung gegenüber den Vertragsparteien wirksam.

Artikel VII

Diese Vereinbarung wird in dreifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der Kärntner Landesregierung, beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung aufbewahrt.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht