Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 58/2020

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 58/2020

Verordnung der Landesregierung über die Genehmigung einer Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Arzthaus Großes Walsertal“ (LGBl.Nr. 58/2020)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Genehmigung einer Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Arzthaus Großes Walsertal“
StF: LGBl. Nr. 58/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 93 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 40/1985 , in der Fassung LGBl.Nr. 94/2012 , wird verordnet:
Die in der Anlage wiedergegebene Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Arzthaus Großes Walsertal“ wird genehmigt.

„ III. Sitz und Stimmrecht

Die Verbandsversammlung besteht aus 6 Mitgliedern. Die verbandsangehörigen Gemeinden entsenden in die Verbandsversammlung nachstehende Anzahl von Mitgliedern mit folgenden Stimmrechten: Verbandsangehörige Gemeinde Anzahl der zu entsendenden Vertreter Stimmrechte der einzelnen Mitglieder Gemeinde Blons 1 1 Gemeinde Damüls 1 1 Gemeinde Fontanella 1 1 Gemeinde Raggal 1 2 Gemeinde St. Gerold 1 1 Gemeinde Sonntag 1 2“ 12. In Art. IV. lauten die Abs. 1 und 2: „1. Den Investitionsaufwand für die Errichtung des Arzthauses inkl. Baugrund und die Rettungsgarage haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach folgendem Aufteilungsschlüssel zu tragen: Gemeinde Blons 10,26% Gemeinde Damüls 10,00% Gemeinde Fontanella 13,68% Gemeinde Raggal 26,50% Gemeinde St. Gerold 11,12% Gemeinde Sonntag 28,44% Bei Investitionsaufwand handelt es sich um Aufwand, der auf das bestehende Gebäude gemacht wird und über den laufenden Erhaltungsaufwand hinausgeht. Investitionsaufwand liegt vor, wenn Aufwendungen baulichen Maßnahmen dienen, durch die die Wesensart des Gebäudes geändert oder durch die eine wesentliche Erhöhung des Nutzwertes oder der Nutzungsdauer bewirkt wird. 2. Für den durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Erhaltungs-, Verwaltungs- und Betriebsaufwand haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl aufzukommen. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis der Verwaltungszählung vom 31. Dezember des jeweils vorausgehenden Jahres maßgebend. Unter Erhaltungs-, Verwaltungs- und Betriebsaufwand sind jene Aufwendungen zu verstehen, welche dem ordnungsgemäßen Erhalt des Gebäudes dienen und nicht einen Investitionsaufwand darstellen. Es handelt sich vor allem um Aufwendungen im Zusammenhang mit regelmäßig wiederkehrenden notwendigen Ausbesserungen, durch die die Wesensart des Gebäudes nicht verändert wird.“ 13. Art. V. lautet:

„V. Beitritt, Austritt, Auflösung

1. Ein nachträglicher Beitritt von Gemeinden durch Beitrittserklärung ist zulässig. 2. Ein Austritt durch einseitige Erklärung ist möglich. 3. Entspricht die Beitritts- bzw. Austrittserklärung der Gemeindeverbandsverordnung und dieser Vereinbarung, ist sie durch die Verbandsversammlung zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Die Änderungen der Vereinbarung aus dem Grund des Beitritts bzw. Austritts sind von den verbandsangehörigen Gemeinden unverzüglich herbeizuführen. Der Beitritt bzw. Austritt wird mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Änderung der Vereinbarung wirksam. 4. Eine Auflösung des Gemeindeverbandes durch Beschluss der verbandsangehörigen Gemeinden ist nach vorheriger Anhörung der Verbandsversammlung möglich. Art. IV. Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.“ 14. In Art. VII. wird nach der Wortfolge „des Verbandsobmannes“ die Wortfolge „bzw. der Verbandsobfrau“ sowie nach der Wortfolge „der Verbandsobmann“ die Wortfolge „bzw. die Verbandsobfrau“ eingefügt. 15. In Art. IX. wird der Titel „Inkrafttretung“ durch den Titel „Inkrafttreten“ ersetzt.
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