Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 48/2017

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 48/2017

Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. Juli 2017 betreffend die Kündigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (LGBl.Nr. 48/2017)

Langtitel

Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. Juli 2017 betreffend die Kündigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe
StF: LGBl. Nr. 48/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 34, 35 und 81 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:

Kündigung

Das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann, kündigt die Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 15/1976, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 37/1978, gemäß ihrem Art. 10 Abs. 1. Die Burgenländische Landesregierung hat am 16. Mai 2017 beschlossen, die Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zu kündigen. Der Burgenländische Landtag hat dieser Kündigung am 8. Juni 2017 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt. Das Land Burgenland hat sodann die Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe gegenüber den Vertragsländern unter Einhaltung der Frist gemäß Art. 10 Abs. 1 der Vereinbarung zum Ende des Kalenderjahres 2017 schriftlich gekündigt. Die Vereinbarung tritt damit für das Land Burgenland mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
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