Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. 0805-0

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. 0805-0

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986, BGBl.Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem, sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems (LGBl. 0805-0)

Langtitel

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986, BGBl.Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem, sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems
StF: LGBl. 0805-0

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, und das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im folgenden Vertragsparteien genannt, überzeugt von der Notwendigkeit der raschen Fertigstellung eines bundesweiten Warnund Alarmsystems für die unverzügliche und gezielte Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfsdienste in Katastrophen- und Krisenfällen, schließen gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung:

Ratifikationstext

Der Landtag von Niederösterreich hat am 9. Juli 1987 die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986, BGBl.Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem, sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems genehmigt. Die Vereinbarung ist am 13. Februar 1988 in Kraft getreten.

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung ist die Aufteilung und die Verwendung der nach § 4 Z 2 Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl.Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel und die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen des Warn- und Alarmsystems.

Artikel 2

(1) Die im Art. 1 genannten Mittel sind von den Vertragsparteien unter Beachtung der in dieser Vereinbarung getroffenen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der in den einzelnen Ländern gegebenen Voraussetzungen ausschließlich für die Errichtung, die Erhaltung, die Erneuerung, die Wartung und den Betrieb von Anlagen und Anlageteilen sowie für die Abgeltung von Vorleistungen im Rahmen des in der Anlage A umschriebenen Warn- und Alarmsystems zu verwenden.
(2) Personalkosten, die für die Bedienung des Warn- und Alarmsystems anfallen, können nicht in Rechnung gestellt werden.
(3) Wartungs- und Betriebskosten, die vor Inkrafttreten der Vereinbarung entstanden sind, werden nicht abgegolten.

Artikel 3

Der Bund erhält 5 v.H. der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Aufteilung der verbleibenden 95 v.H. auf die Länder erfolgt zu 90 v.H. nach der Volkszahl und zu 10 v.H. nach der Gebietsfläche (derzeitiger Stand siehe Anlage B). Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt aufgrund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Die Mittel für 1987 werden erstmalig spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, in der Folge jährlich bis spätestens 31. März überwiesen.

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß das Warn- und Alarmsystem in der ersten Ausbaustufe so ausgebaut wird, daß in jeder Gemeinde mindestens 60 v.H. der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden und die in der Anlage A bezeichneten Signale von den zuständigen Behörden oder den Einsatzorganisationen auf Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Gemeindeebene sowie allenfalls auf Abschnittsebene zentral ausgelöst werden können.
(2) Die Vertragsparteien räumen einander wechselseitig das Recht ein, die zu ihrer Verfügung stehenden Teile des Warn- und Alarmsystems im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu benützen. Die Mitbenützung jener Teile des Warn- und Alarmsystems, die im Eigentum von Gemeinden oder anderen Rechtsträgern stehen, regelt erforderlichenfalls die Landesgesetzgebung.

Artikel 5

Bis zum Erreichen der im Art. 4
(1) genannten Ausbaustufe sind zumindest 60 v.H. der jeweiligen Landesquote für den Ausbau und die Erneuerung des Warn- und Alarmsystems zu verwenden. Die restlichen Mittel können für die Erhaltung, Wartung und den Betrieb sowie für die Abgeltung von nach dem 1. Jänner 1970 angeschafften, noch funktionsfähigen Anlagen und Anlageteilen verwendet werden.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden einander jährlich bis spätestens 31. März über die jeweils im Vorjahr getätigten Investitionen, über die Verwendung der zugewiesenen Mittel sowie über die für das laufende Jahr geplanten Ausbaumaßnahmen Mitteilung machen.

Artikel 7

Eine Abänderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.

Artikel 8

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem a) die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie b) die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Artikel 9

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. Anlage A Beschreibung des Warn- und Alarmsystems 1. Allgemeines Zur raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung in Katastrophen- und Krisenfällen wird ein vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden gemeinsam zu errichtendes und zu betreibendes Warn- und Alarmsystem eingerichtet. Die unmittelbare Warnung und Alarmierung der Bevölkerung soll mittels akustischer Warneinrichtungen erfolgen, die zentral und regional sowie bezirks- oder abschnittsweise auslösbar sind. Die Auslösung der Zivilschutz- und Feuerwehrsignale (letztere ausgenommen Wien) soll durch die Übertragung von elektrischen Impulsen erfolgen, die von den Landeswarnzentralen über entsprechende Nachrichtenverbindungen wie z. B. über Gendarmerie- oder Feuerwehrfunk zu den einzelnen akustischen Warneinrichtungen gelangen. Um eine bundesweite Auslösung der Zivilschutzsignale durch die Bundeswarnzentrale zu gewährleisten, sind in jeder Landeswarnzentrale entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dieses Warnsystem wird entsprechend den bisherigen Planungen auf der Grundlage der bereits vorhandenen Feuerwehrsirenen ausgebaut und kann nicht nur zur Information der Bevölkerung eingesetzt werden, sondern auch zur Alarmierung der Hilfsdienste. Der bisherige Ausbaustand der Funkfernsteuerung ist länderweise verschieden und aufgrund der gegebenen topographischen und technischen Voraussetzungen auch uneinheitlich. Technische Einrichtungen, die betriebsfähig sind und nach dem derzeitigen Stand der Technik in das Gesamtkonzept eingebunden werden können, sind Bestandteile des gemeinsamen Warn- und Alarmsystems. 2. Bestandsverzeichnis des ferngesteuerten Warn- und Alarmsystems I. Akustische Warneinrichtungsanlage in einer Ortsgemeinde oder in einem Ortsteil (Endstelle) 1. Akustische Warneinrichtung 2. Sirenensteuerempfänger mit Selektivruf bzw. Fernwirkgerät (Sende- und Empfangseinheit) gegebenenfalls mit Fernüberwachung 3. Programmsteuergerät 4. Durchsageaufzeichnungsgerät (z. B. Tonbandgerät) 5. Starkstromversorgung 6. Notstromanlage (nur für die Steuereinrichtung und Übertragungseinrichtung) 7. Postadapter (zum Betreiben weiterer Sirenen über Postmietleitungen in einem Ortsteil) 8. Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung und Information (ist eine unbedingte Notwendigkeit für die Voralarmierung der Einsatzkräfte) 9. Antennenanlage mit Blitzschutz 10. Geräteschrank II. Bezirks- und Abschnittszentralen 1. Alarmgeber 2. Funk-Sende- und Empfangsanlage 3. Aufzeichnung (Dokumentation) einschließlich Besprechungseinrichtung 4. Sender und Geber für die Auslösequittung 5. Fernwirkeinrichtung 6. Notstromversorgung 7. Antennenanlage mit Blitzschutz 8. Relaisstelleneinbindung für flächendeckende Warneinrichtungsauslösung 9. Zentraleinrichtung für stille Alarmierung und Information III. Relaisstellen für die Übertragung der Funksignale sowie allenfalls erforderliche Leitungen IV. Landeswarnzentrale 1. Alarmgeber 2. Funk-Sendeempfangsanlage 3. Sender- und Gebereinrichtung für die Auslösequittung 4. Schnittstelle zum Einbinden der Bundeswarnzentrale 5. Überwachungs- und Dokumentationseinrichtung für die Zustandskontrolle des Steuersystems einschließlich der Relaisstellen 6. Durchsageeinrichtung für die Vorinformation der Bezirks- und Abschnittszentralen 7. Fernwirkeinrichtung 8. Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung und Information 9. Notstromversorgung 10. Antennenanlage mit Blitzschutz V. Bundeswarnzentrale 1. Ringleitung 2. Fernwirksystem 3. Alarmgeber - Auslösemöglichkeit bis in die Bezirksebene 4. Alarmempfänger mit Auswerteeinheit der Signale von den Landeswarnzentralen 5. Dokumentation des Betriebszustandes der Ringleitung 6. Notstromversorgung Diese Liste trägt dem Umstand Rechnung, daß in jedem Bundesland unterschiedliche topographische und technische Voraussetzungen gegeben sind. Sie stellt daher einen Maximalrahmen dar, aus dem nur jene spezifischen Anlagen bzw. Anlageteile herangezogen werden sollen, die aufgrund der in den jeweiligen Bundesländern gegebenen Voraussetzungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit für die Errichtung und Erneuerung des flächendeckenden Warnsystems unbedingt nötig sind. 3. Erste Ausbaustufe Gemäß Art. 4 Abs. 1 der gegenständlichen Vereinbarung ist das Warn- und Alarmsystem in einer ersten Ausbaustufe so auszubauen, daß in jeder Gemeinde mindestens sechzig Prozent der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden können. In der folgenden Übersicht werden nach derzeitigem Wissensstand die hiefür in den einzelnen Ländern notwendigen sowie die bereits vorhandenen und gegebenenfalls an die Fernauslösung angeschlossenen akustischen Warneinrichtungen ausgewiesen: Burgenland - für 1. Ausbaustufe 360 Sirenen notwendig - 352 Sirenen vorhanden - Funkfernsteuerung 14 Sirenen angeschlossen Kärnten - für 1. Ausbaustufe 613 Sirenen notwendig - 473 Sirenen vorhanden - Funkfernsteuerung 433 Sirenen angeschlossen Niederösterreich - für 1. Ausbaustufe 2396 Sirenen notwendig - 2096 Sirenen vorhanden - Funkfernsteuerung 514 Sirenen angeschlossen Oberösterreich - für 1. Ausbaustufe 1111 Sirenen notwendig - 1263 Sirenen vorhanden - Funkfernsteuerung 912 Sirenen angeschlossen Salzburg - für 1. Ausbaustufe 328 Sirenen notwendig - 258 Sirenen vorhanden - Funkfernsteuerung 258 Sirenen angeschlossen Steiermark - für 1. Ausbaustufe 1050 Sirenen notwendig - 850 Sirenen vorhanden - Funkfernsteuerung 750 Sirenen angeschlossen Tirol - für 1. Ausbaustufe 646 Sirenen notwendig - 670 Sirenen vorhanden - Funkfernsteuerung 166 Sirenen angeschlossen Vorarlberg - für 1. Ausbaustufe 210 Sirenen notwendig - 130 Sirenen vorhanden - Funkfernsteuerung 25 Sirenen angschlossen Wien - für 1. Ausbaustufe 420 Sirenen oder 140 Typhone notwendig 2 Typhone vorhanden 2 Typhone angschlossen 4. Signale des Warn- und Alarmsystems Warn- und Alarmsignale 1. Warnung: Gleichbleibender Dauerton von drei Minuten 2. Alarm: Auf- und abschwellender Heulton von mindestens einer Minute. 3. Entwarnung: Gleichbleibender Dauerton von einer Minute. Feuerwehrsignal für den Brand- und Katastropheneinsatz der Feuerwehren *) Feuerwehreinsatz: Dauerton 3 x 15 Sekunden Unterbrechung 2 x7 Sekunden Das Signal ist im Bedarfsfall zu wiederholen. SIRENENPROBE Jeden Samstag um 12 Uhr. Dauerton von 15. Sekunden. *) ausgenommen Wien Anlage B Unterverteilung gemäß Artikel 3, 2. Satz a) 90 v.H. nach der Volkszahl 1 2 3 4 Land Volkszahl 1981 v.H. 90 v.H. der Spalte 3 Burgenland 269.771 3,570601 3,213541 Kärnten 536.179 7,096691 6,387022 Niederösterreich 1.427.849 18,898546 17,008691 Oberösterreich 1.269.540 16,803219 15,122897 Salzburg 442.301 5,854152 5,268737 Steiermark 1.186.525 15,704460 14,134014 Tirol 586.663 7,764881 6,9883930 Vorarlberg 305.164 4,039052 3,635147 Wien 1.51.346 20,268398 18,241558 Summe 7.555.338 100,000000 90,000000 b) 10 v.H. nach der Gebietsfläche 5 6 7 8 Land Gebietsfläche 1985 in km2 v.H. 10 v.H. der Spalte 7 Burgenland 3.965 4,728400 0,472840 Kärnten 9.534 11,369626 1,136963 Niederösterreich 19.172 22,863276 2,286327 Oberösterreich 11.980 14,286566 1,428657 Salzburg 7.154 8,531393 0,853139 Steiermark 16.387 19,542067 1,954207 Tirol 12.647 15,081987 1,508199 Vorarlberg 2.601 3,101783 0,310178 Wien 415 0,494902 0,049490 Summe 83.855 100,000000 10,000000 c) ergibt 9 10 Land v.H. Burgenland 3,686381 Kärnten 7,523985 Niederösterreich 19,295018 Oberösterreich 16,551554 Salzburg 6,121876 Steiermark 16,08221 Tirol 8,496592 Vorarlberg 3,945325 Wien 18,291048 Summe 100,000000
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