LGBl. 0803-4
LGBl. 0803-4
Kundmachung über die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl (LGBl. 0803-4)
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Langtitel
Kundmachung über die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl
StF: LGBl. 0803-0
Änderung
LGBl. 0803-1
LGBl. 0803-2
LGBl. 0803-3
LGBl. 0803-4
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001–5 :
Der Bund,
das Land Burgenland,
das Land Kärnten,
das Land Niederösterreich,
das Land Oberösterreich,
das Land Salzburg,
das Land Steiermark,
das Land Tirol,
das Land Vorarlberg und
das Land Wien
im folgenden Vertragsparteien genannt – sind mit dem Ziel der Verringerung der schädlichen Immissionen übereingekommen, gem. Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Ratifikationstext
Der Landtag von Niederösterreich hat die Änderung der Vereinbarung am 7. Oktober 1993 genehmigt. Sie ist am 4. Februar in Kraft getreten.
Artikel 1
Erlassung von Rechtsvorschriften zur Begrenzung des Schwefelgehaltes im Heizöl
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die a) das Verbrennen von Heizöl, das den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 nicht entspricht, und der Verkauf von solchem Heizöl zum Zwecke des Verbrennens im Inland verboten und b) Verstöße gegen diese Verbote mit Strafe bedroht werden.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften Übergangsregelungen für den Aufbrauch von Lagerbeständen für Heizöl, das den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 nicht entspricht, zulässig sind.
(3) Die Vertragsparteien stimmen überein, Abweichungen von Art. 2 Abs. 1 nur dann zuzulassen, wenn das mit der Vereinbarung angestrebte Ziel nicht beeinträchtigt wird. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Artikel 2
Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl
(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl, soweit nicht Art. 1 Abs. 2 und 3 anderes bestimmt, mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt wird: 1. Bei Heizöl extraleicht Ofenheizöl 0,10 % 2. bei Heizöl leicht 0,20 % 3. bei Heizöl mittel 0,6 % 4. bei Heizöl schwer 1,00 %
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit oder Gefährdung erlassen werden, den allgemeinen Vorschriften des Art. 1 nicht entgegenstehen. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Artikel 3
Außerordentliche Verhältnisse
Soweit es zur Sicherung der Versorgung mit Heizöl erforderlich ist, sind die Vertragsparteien berechtigt, für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, die die Energieversorgung wesentlich beeinträchtigen, Rechtsvorschriften zu erlassen, die von dieser Vereinbarung im unerläßlichen Umfang abweichen. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Artikel 5
Geltungsdauer, Kündigungsfrist
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Artikel 6
Mitteilungen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nach den Art. 1 und 2 Abs. 2 und nach Art. 3 erlassenen Rechtsvorschriften sowie generelle Ausnahmeregelungen im Sinne des Art. 1 Abs. 3 unverzüglich dem Bundeskanzleramt mitzuteilen, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien darüber sowie über Erklärungen nach den Art. 4 und 5 unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Artikel 7
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.