LGBl.Nr. 45/1986
LGBl.Nr. 45/1986
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. Juni 1986 über das Verbot des Verkaufes von Käse einschließlich Topfen gemäß § 38 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz (LGBl.Nr. 45/1986)
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. Juni 1986 über das Verbot des Verkaufes von Käse einschließlich Topfen gemäß § 38 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz
StF: LGBl. Nr. 45/1986
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969 , wird verordnet:
§ 1
Der Verkauf von Hartkäse, Schnittkäse, Weichkäse, Sauermilchkäse, Schmelzkäse ist verboten, soweit für diese Waren der Grenzwert 16 nci Caesium 137 plus Caesium 134 pro Kilogramm überschritten wird.
§ 2
Der Verkauf von Frischkäse einschließlich Topfen ist verboten, soweit für diese Waren der Grenzwert 10 nci Caesium 137 plus Caesium 134 pro Kilogramm überschritten wird.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 6. Juni 1986 in Kraft.