Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 45/1986

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 45/1986

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. Juni 1986 über das Verbot des Verkaufes von Käse einschließlich Topfen gemäß § 38 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz (LGBl.Nr. 45/1986)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. Juni 1986 über das Verbot des Verkaufes von Käse einschließlich Topfen gemäß § 38 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz
StF: LGBl. Nr. 45/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969 , wird verordnet:

§ 1

Der Verkauf von Hartkäse, Schnittkäse, Weichkäse, Sauermilchkäse, Schmelzkäse ist verboten, soweit für diese Waren der Grenzwert 16 nci Caesium 137 plus Caesium 134 pro Kilogramm überschritten wird.

§ 2

Der Verkauf von Frischkäse einschließlich Topfen ist verboten, soweit für diese Waren der Grenzwert 10 nci Caesium 137 plus Caesium 134 pro Kilogramm überschritten wird.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 6. Juni 1986 in Kraft.
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