Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 42/1986

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 42/1986

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 2. Juni 1986 über das Verbot des Verkaufes des Fleisches verschiedener Tierarten und von Fleischwaren (LGBl.Nr. 42/1986)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 2. Juni 1986 über das Verbot des Verkaufes des Fleisches verschiedener Tierarten und von Fleischwaren
StF: LGBl. Nr. 42/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969 , wird verordnet:

§ 1

Der Verkauf von Fleisch und verschiedener Tierarten ist verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte überschritten werden: a) Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall von Geflügel und Schweinen (ausgenommen Wildschweine) sowie totes Geflügel Caesium 137 plus Caesium 134 5 nci pro 1 kg b) Fleisch, Innereien und anderer Schlachtanfall von anderen Tieren einschließlich Wildschweinen, Hasen, Kaninchen, Federwild und anderem Wild Caesium 137 plus Caesium 134 15 nci pro 1 kg

§ 2

Der Verkauf von Fleischwaren ist verboten, soferne der Grenzwert überschritten wird, der sich unter Berücksichtigung des Herstellungsverfahrens (z. B. Abtrocknung) aus der Summe der zulässigen radioaktiven Kontamination der zur Herstellung der Fleischwaren verwendeten Waren gemäß § 1 ergibt.

§ 3

Diese Verorndung tritt mit 3. Juni 1986 in Kraft.
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