Monitoring Gesetzessammlung

GZ Nr. 449/1985

AT - Landesrecht Steiermark

GZ Nr. 449/1985

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. August 1985 über das Verbot des Auffahrens auf Standplätzen in Graz mit auswärtigen Taxifahrzeugen (GZ Nr. 449/1985)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. August 1985 über das Verbot des Auffahrens auf Standplätzen in Graz mit auswärtigen Taxifahrzeugen
Stammfassung: GZ. Nr. 449/1985

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 2 Gelegenheitsverkehrs Gesetz, BGBl. Nr. 85/1952 , i. d. 1. F. d. G. BGBl. Nr. 486/ 1981 und der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1982 , wird nach Durchführung des Anhörungsverfahrens verordnet:

§ 1

Das Auffahren auf Standplätzen (§ 96 Abs. 4 StVO. 1960) in Graz mit Taxifahrzeugen, die auf Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb von Graz eingesetzt werden, ist verboten.

§ 2

Übertretungen dieses Verbotes werden gemäß § 14 Abs. 1 Z 7 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz als Verwaltungsübertretungen bestraft.

§ 3

Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
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