Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 49/1986

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 49/1986

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. Juni 1986 über das Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung (LGBl.Nr. 49/1986)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. Juni 1986 über das Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung
StF: LGBl. Nr. 49/1986

Änderung

LGBl. Nr. 52/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Über Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz wird auf Grund des § 38 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969 , verordnet:

§ 1

Die Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung an der Fleischgewinnung dienenden Tiere (z. B. Schweine- oder Kälbermast) ist verboten, soweit der Grenzwert Caesium 137 plus Caesium 134 1 nci pro Kilogramm Molke bzw. Magermilch überschritten wird.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 17. Juni 1986 in Kraft.
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