Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 122/2025

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 122/2025

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2025 über die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten (LGBl. Nr. 122/2025)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2025 über die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten
Stammfassung: LGBl. Nr. 122/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 74 Abs. 3 des Stmk. Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012 , zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 , wird verordnet:

§ 1

Kostenbeitrag

Die Höhe des durch den Rechtsträger der Krankenanstalt einzuhebenden Kostenbeitrages von sozialversicherten Patientinnen/Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung bzw. die LKF-Gebührenersätze durch den Gesundheitsfonds Steiermark getragen werden, beträgt 10,30 Euro pro Verpflegstag ab 1. Jänner 2026.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

§ 3

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 8/2025 , außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin zur Einhebung von Kostenbeiträgen für Verpflegstage vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden.
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