LGBl.Nr. 70/2016
LGBl.Nr. 70/2016
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann (LGBl.Nr. 70/2016)
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann
StF: LGBl.Nr. 70/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 85 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2015 , wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Als Gebiet im Sinn des § 85 Abs. 3 Z 2 des Luftfahrtgesetzes, dessen besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann, wird das gesamte Bundesland Oberösterreich festgelegt, ausgenommen 1. das Gebiet innerhalb der Sicherheitszone des Flughafens Linz-Hörsching und 2. Überquerungen von Bundesstraßen gemäß Verzeichnis 1 und 2 des Bundesstraßen-gesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 (§ 85 Abs. 3 Z 1 des Luftfahrtgesetzes)
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann, LGBl. Nr. 90/1995 , außer Kraft.