Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 8/2019

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 8/2019

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teile des „Hehermooses“ und der Holzöstersee in der Gemeinde Franking als Naturschutzgebiet festgestellt werden (LGBl.Nr. 8/2019)

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teile des „Hehermooses“ und der Holzöstersee in der Gemeinde Franking als Naturschutzgebiet festgestellt werden
StF: LGBl.Nr. 8/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017 , wird verordnet:

§ 1

(1) Teile des „Hehermooses“ und der Holzöstersee in der Gemeinde Franking, politischer Bezirk Braunau, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

§ 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet: 1. Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung des Schutzgebiets; 2. das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie durch von diesen Beauftragte im Rahmen der erlaubten Nutzungen; 3. das Betreten des Grundstücks Nr. 84/1, KG Holzöster, mit Ausnahme der Röhricht- und Schwimmblattzonen sowie der in den Anlagen gekennzeichneten Zone A; 4. die Nutzung des Holzöstersees außerhalb der in den Anlagen gekennzeichneten Zone A zu Badezwecken mit Ausnahme des Tauchens mit Tauchflaschen zu Freizeitzwecken; 5. die Nutzung des Grundstücks Nr. 84/1, KG Holzöster, zum Eisstockschießen und Eislaufen; 6. das Befahren des Sees außerhalb der in den Anlagen gekennzeichneten Zone A sowie außerhalb der Röhricht- und Schwimmblattzonen mit Luftmatratzen, nicht motorisierten Schlauchbooten, maximal acht Tret- oder Ruderbooten sowie im Rahmen des einmal jährlich stattfindenden traditionellen Weisenblasens; 7. Instandhaltungsmaßnahmen, die Nutzung sowie der Betrieb rechtmäßig bestehender Einrichtungen, insbesondere der Stege, Liegewiesen, Uferbefestigungen und Gebäude sowie des bestehenden Moorwanderwegs; 8. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei außerhalb der in den Anlagen gekennzeichneten Zone A mit Ausnahme des Fütterns und Anfütterns sowie ausgenommen Besatzmaßnahmen mit nicht autochthonen Fischarten; Karpfenbesatz nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; 9. das Absetzen von Ködern innerhalb der in den Anlagen gekennzeichneten Zone A, wenn dabei die Zone A weder betreten noch mit Booten oder sonstigen Schwimmhilfen befahren werden muss; 10. die Durchführung von fischökologischen Untersuchungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965 , in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2013 , hinsichtlich des Holzöstersees außer Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 - Übersichtsplan Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/1 - Koordinatenbezogene Darstellung der Außengrenzen des Naturschutzgebiets „Hehermoos“ und Holzöstersee im GML-Standard Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/2 - Koordinatenbezogene Darstellung der Zone A und des Moorweges des Naturschutzgebiets „Hehermoos“ und Holzöstersee im GML-Standard
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