Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 100/1985

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 100/1985

Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Feuchtwiese "Spießmoja (Spießmoller)" in St. Johann am Walde als Naturschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 100/1985)

Langtitel

Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Feuchtwiese "Spießmoja (Spießmoller)" in St. Johann am Walde als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 100/1985

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Feuchtwiese „Spießmoja (Spießmoller)“ im Gemeindegebiet St. Johann am Walde, politischer Bezirk Braunau am Inn, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 2260/10, Nr. 2269/2 und Nr. 2269/3, alle KG. St. Johann am Walde.

§ 2

Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet: a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd; b) die Mahd nach dem 15. September jedes Jahres; Pflegemaßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; c) das Begehen des im Süden des Gebietes verlaufenden Weges; d) das Begehen des Gebietes durch den Eigentümer bzw. dessen Beauftragte; e) das in Dienstausübung erforderliche Betreten durch Organe von Behörden.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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